Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tiere der Nutzungarten
hält, unterliegt folgenden Mitteilungspflichten (jeweils unter Angabe der Registriernummer):
Die Mitteilungspflichten bestehen, sobald im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres die nachfolgend aufgeführten Bestandsuntergrenzen überschritten werden:
Nutzungsart | Bestandsuntergrenze |
Milchrinder ab der ersten Abkalbung | 25 |
nicht auf dem Haltungsbetrieb geborene Kälber bis 12 Monate | 25 |
Saugferkel | 85 Zuchtsauen |
abgesetzte Ferkel bis 30 kg | 250 |
Mastschweine ab 30 kg | 250 |
zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelaufzucht | 85 |
Masthühner | 10.000 |
Legehennen | 4.000 |
Junghennen | 1.000 |
Mastputen | 1.000 |
Ab TAM-Periode 2023/1 gibt es keine elektronische oder schriftliche Versicherung des Tierhalters mehr, sich an die Verordnung des Tierarztes gehalten zu haben.
Bitte senden Sie keine schriftlichen Versicherungen mehr zu TAM-Perioden ab 2023/1 an die TAM-Regionalstelle vit!
Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere der Nutzungarten
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben dies der zuständigen Behörde u.a. mit folgenden Angaben mitzuteilen:
jeweils bis zum 14.01. bzw. 14.07. für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.
Die Meldung von Anwendung, Abgabe oder Verschreibung von Antibiotika gemäß § 56 TAMG ist Tierärztinnen und Tierärzten in HIT möglich, ohne dass Tierhalter oder Dritte ihrerseits etwas in HIT melden (z.B. Nutzungsart) oder freischalten (z.B. Tierhaltererklärung) müssen.
Sämtliche Mitteilungen nach § 55 TAMG zur Nutzungsart, zu Tierbeständen, Tierzu- und -abgängen, zur Nicht-Anwendung von Antibiotika (Nullmeldung) sowie nach § 56 TAMG zur Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Antibiotika erfolgen ausschließlich online in der zentralen Datenbank des HI-Tier - Bereich Tierarzneimittel (TAM).
Alternativ kann ich gegenüber der zuständigen Behörde Dritte benennen, die die elektronische Mitteilung für mich und an meiner Stelle vornehmen.
Informationen des LAVES zu §§ 54 - 58 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) - gültig ab 01.01.2023
Zuständige Behörde in Niedersachsen ist jeweils die kommunale Veterinärbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt. Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre kommunale Veterinärbehörde.