Equidenkennzeichnung

vit ist beauftragte Stelle zur Ausgabe von amtlichen Transpondern sowie Pass ausgebende Stelle für nicht-registrierte Equiden, jeweils in Niedersachen und Bremen.

Vorschriften zur Identifizierung von Equiden

Die Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) regelt die Identifizierung von Equiden (Pferde, Esel, Zebras, Kreuzungen) auf der Grundlage des EU-Rechts. Sie gilt für alle Equiden und richtet sich an alle Tierhalter.

Die wichtigsten Bestimmungen in Kürze:

  • Kennzeichnung aller nach dem 01.07.2009 geborenen Equiden mit amtlich ausgegebenen Transpondern
  • Identfizierungsdokumente für alle Equiden (Equidenpass)
  • Hinterlegung der Transponder- und Equidenpassinformationen in einer zentralen Datenbank (HI-Tier)

Die häufigsten Fragen

Diese Erstinformation richtet sich an alle Equidenhalter in Niedersachsen und Bremen

Wenn Sie als Equidenhalter in Niedersachsen oder Bremen registriert sind, erhalten Sie amtliche Transponder direkt bei der Transponder ausgebenden Stelle vit. Wenn Sie in einem zugelassenen Pferdezuchtverband in Niedersachen organisiert sind, können Sie sich auch an ihren Pferdezuchtverband wenden.

Bestellen Sie amtliche Transponder zur Equidenkennzeichnung direkt bei vit entweder online in der zentralen Datenbank des HI-Tier oder nutzen Sie dieses Formular und senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben per Post oder Fax an vit.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Kennzeichnung von Equiden. 

Für nicht registrierte Equiden (das sind nicht in einem Zuchtbuch eingetragene oder vorgemerkte und nicht bei einer internationalen Wettkampforganisation registrierte Equiden) ist vit Pass ausgebende Stelle in Niedersachsen und Bremen.

Antragsformulare zur Ausstellung eines Equidenpasses werden zusammen mit den amtlich ausgegebenen Transpondern an die Tierhalter versendet.

Die Kosten für die Ausstellung eines Equidenpasses durch vit werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) erhoben.

Änderungen zum Besitzer/Eigentümer eines Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat. Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben.

Die Anzeige ist durch den Halter des Equiden unter Angabe seiner Registriernummer vorzunehmen. Dies erfolgt schriftlich mit diesem Formular. Abweichend davon kann ein Besitzer/Eigentümer im Auftrag und mit Einverständnis des Halters des Equiden und unter Angabe dessen Registriernummer die Änderung anzeigen.

Die Pass ausgebende Stelle prüft die aktuellen Tierhalterdaten (Registrierung als Halter von Einhufern) und hinterlegt die Änderung des Besitzers/Eigentümers (im Auftrag des Tierhalters) in der HIT-Datenbank. Die Pass ausgebende Stelle sendet einen Aufkleber mit den neuen Besitzer-/Eigentümerdaten an den Halter des Equiden, den dieser in der Pass klebt. 

Soll der im Equidenpass eingetragene Name geändert werden, ist die Anzeige einer Namensänderung bei der Stelle, die den Pass ausgegeben hat, erforderlich.

Die Anzeige ist grundsätzlich durch den Halter des Equiden unter Angabe seiner Registriernummer vorzunehmen. Dies erfolgt schriftlich mit diesem Formular. Abweichend davon kann ein Besitzer/Eigentümer im Auftrag und mit Einverständnis des Halters des Equiden und unter Angabe dessen Registriernummer die Änderung anzeigen.

Die Pass ausgebende Stelle prüft die aktuellen Tierhalterdaten (Registrierung als Halter von Einhufern) und hinterlegt die Änderung des Namens (im Auftrag des Tierhalters) in der HIT-Datenbank. Die Pass ausgebende Stelle sendet Aufkleber mit dem neuen Namen zum Einkleben in den Equidenpass an den Halter des Equiden.

Gebühren im Equidenbereich
Kosten der Equidentransponder - ab 01.06.2023
Position EUR netto
Zuteilung von Transpondern, je Bestellung 19,57
Zuteilung von Transpondern, je Transponder 4,15
Kosten des Transponders werden als Auslage erhoben, z.Zt. je Transponder 2,20
jeweils zzgl. Versand- und Nachnahmekosten  
(z. B. für einen einzelnen Transponder z. Zt.) (7,20)
Alle Angaben netto, zzgl. MwSt.  
Gebühren für Equidenpässe - ab 01.06.2023
Gebührensätze nach GOVV (Auszug)
Gebührenposition EUR netto
Ausstellung, Änderung eines Equidenpasses 75,00
Besitzwechselmeldung 49,21
jeweils zzgl. Versand- und Nachnahmekosten  
Alle Angaben netto, zzgl. MwSt.  

Spezielle Fragen: Pferde mit oder ohne Pass - was ist zu tun

  • Wenn der Equide vor dem 01.07.2009 geboren ist, braucht er keinen Transponder. Er ist ordnungsgemäß identifiziert. 
  • Wenn der Equide ab dem 01.07.2009 geboren ist, muss er mit einem Transponder gekennzeichnet sein. Wenden Sie sich dazu an die Stelle, die den Pass ausgestellt hat. Für nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden, die nach dem 01.07.2009 geboren sind und für die Sie einen Pass von Ihrem Veterinäramt erhalten haben, wenden Sie sich an vit. 
  • wenn es ein registrierter Equide (eingetragen im Zuchtbuch) ist: wenden Sie sich an Ihren Zuchtverband.
  • wenn es ein Sportpferd ist (registriert bei einer international anerkannten Wettkampforganisation): wenden Sie sich an die FN.
  • Wenn es ein nicht registrierter Zucht- und Nutzequide ( "Freizeitpferd") ist: beantragen Sie einen Equidenpass beim vit. Verwenden Sie dazu bitte dieses Formular. Dazu muss entweder ein Kennzeichnungsberechtigter das Pferd identifizieren oder Sie können zusammen mit dem Passantrag ein Dokument über das Setzen des Transponders bei Ihrem Equiden vorlegen. 

Ihr Pferd ist nach den Kennzeichnungsvorschriften zu identifizieren, d.h.

  • Kennzeichnung mit einem amtlich ausgegebenen Transponder, anschließend
  • Ausstellung eines Equidenpasses durch eine Pass ausgebende Stelle
    • für in einem Zuchtbuch eingetragene oder vorgemerkte Equiden: der jeweilige Zuchtverband
    • für bei einer internationalen Wettkampforganisation geführte Equiden: die FN
    • für nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden: vit

Equiden, die aus anderen Mitgliedstaaten der EU in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden und bereits einen Pass des Mitgliedstaates haben, müssen nicht erneut identifiziert werden. Für solche Tiere wird kein „deutscher“ Equidenpass ausgestellt.

Innerhalb von 30 Tagen ist im Falle eines Besitzwechsels jedoch eine Anzeige des Besitzwechsels erforderlich. Die Daten des in dem Mitgliedstaat ausgestellten Passes und des neuen Besitzers sind durch die jeweils zuständige Stelle (entweder zuständiger Verband oder beauftragte Stelle für nicht registrierte Equiden – in Niedersachsen die Regionalstelle vit) in HIT zu hinterlegen. Zu diesem Zweck hat der Tierhalter den Pass/Kopie und die Änderungsanzeige an die jeweils zuständige Stelle zu senden.

  • Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht, jedoch die Identität des Equiden, insbesondere durch den vom Transponder übertragenen Code oder eine alternative Methode, zweifelsfrei ermittelt werden kann und eine Erklärung des Besitzers über den Verlust vorliegt, stellt die ausstellende Stelle ein Duplikat des Identifizierungsdokuments aus. Dieses wird deutlich als „Duplikat“ gekennzeichnet.
    • Wichtig: Zuständig für die Ausstellung eines Duplikats ist grundsätzlich die Pass ausstellende Stelle, die den Equidenpass ursprünglich ausgestellt hat. Das gilt auch bei einer Pass-Ausstellung in einem anderen EU-Land. In diesem Fall entstehen ggf. zusätzliche Kosten.
  • Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt die ausstellende Stelle einen Ersatz des Identifizierungsdokuments aus. Dieses wird deutlich als „Ersatz“ gekennzeichnet. Dazu muss der Equide mit einem Transponder nach den Vorgaben des §44 ViehVerkV gekennzeichnet sein. Als nicht identifiziert gilt ein Equide auch dann, wenn eine Kennzeichnung mittels Transponder vorliegt, jedoch die erforderlichen Daten zur eindeutigen Identifizierung eines Equiden von der ursprünglichen Stelle, die ein Identifizierungsdokument ausgestellt hat, nicht vorliegen oder nicht beigebracht werden können oder eine ursprünglich das Identifizierungsdokument ausstellende Stelle nicht feststellbar ist oder nicht mehr existiert.
  • In beiden Fällen gelten besondere Bestimmungen zur Lebensmitteleignung.
  • Antragsformular für Duplikate bzw. Ersatzdokumente
    • Wichtig: Bei einer Duplikatausstellung durch andere ausstellende Stellen sind jeweils die Formulare dieser Stelle zu verwenden.

Kennzeichnungs- und Meldevorschriften in der Equidenhaltung

Information für Equidenhalter
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Hinweise zur Kennzeichnung von Equiden
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Antragsformulare zur Equidenkennzeichnung

Transponderbestellung
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Diagramm (Pferd) für Passantrag
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Diagramm (Esel) für Passantrag
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Passantrag (blanko)
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Passantrag (Duplikat oder Ersatz)
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Besitzwechselmeldung
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Namensänderung
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